171.112
CH-SH
§ 8 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Technik
Technische Ausrüstung
§ 8 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Technik
1. Es wird eine mobile, kabelungebundene Funktechnik eingesetzt.
2. Der Funkempfänger mit dem Anschluss für den Laptop wird fest im Pult eines der Stimmenzählenden installiert.
3. Jedes Ratsmitglied erhält zur Stimmabgabe ein nummeriertes mobiles Gerät. Die Nummern werden den Kantonsratsmitgliedern vom Kantonsratssekretariat zugewiesen.
4. Die Geräte bleiben während der Kantonsratssitzung im Kantonsratssaal.
5. Die Stimmenzählenden haben für die Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung einen Laptop und einen Drucker zur Verfügung.