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171.112 CH-SH

§ 7 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Weibeldienst

Zuständigkeiten
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§ 7 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Weibeldienst

1. Der Weibeldienst ist für die Bereitstellung der individuellen Abstimmungsgeräte (fortan «Gerät») verantwortlich. Dies umfasst

a) transportieren der Geräte zwischen Kantonsratssekretariat und Kantonsratssaal

b) verteilen an alle nichtentschuldigten Kantonsratsmitglieder gemäss Absenzenliste

c) Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Verlassen des Kantonsratssaals während der Kantonsratssitzung

d) einsammeln der Geräte am Ende der Kantonsratssitzung

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