171.112
CH-SH
§ 5 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Stimmenzählende
Zuständigkeiten
§ 5 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Stimmenzählende
1. Die Stimmenzählenden sind zuständig für die Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung.
2. Sie überprüfen
a) vor der Kantonsratssitzung die Vorarbeiten des Kantonsratssekretariats und des Weibeldienstes
b) während der Kantonsratssitzung die Übereinstimmung der verkündeten Ergebnisse mit den Bildschirmanzeigen