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CH-SH
§ 4 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Definitiver Report und Publikation
Grundsätze
§ 4 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Definitiver Report und Publikation
1. Der definitive Report ist rechtlich verbindlich und besteht aus einer Namensliste mit folgenden Angaben zu den Kantonsratsmitgliedern
a) Nachnamen; Vornamen
b) Parteizugehörigkeit
c) Ergebnis der Abstimmungen der jeweiligen Kantonsratssitzung
2. Die Abstimmungsergebnisse geben das Stimmverhalten jedes Ratsmitglieds tabellarisch wieder
a) Ja: Grün
b) Nein: Rot
c) Enthaltung: Grau
d) Vakanz / Abwesenheit / Nichtteilnahme an der Abstimmung: Weiss
3. Der definitive Report wird
a) auf der Internetseite des Kantonsrats publiziert
b) im Kantonsratsprotokoll als Anhang publiziert
4. Das Kantonsratssekretariat kann die definitiven Reports vor der Publikation redaktionell bereinigen.