171.112
CH-SH
§ 3 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Provisorischer Report
Grundsätze
§ 3 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Provisorischer Report
1. Für jede Abstimmung wird ein provisorischer Report in Form einer Grafik mit folgenden Angaben erstellt
a) das Datum der Kantonsratssitzung
b) die Nummer der Abstimmung
c) ein Diagramm mit dem Ergebnis für jede Abstimmung in den Farben gemäss § 4 Abs. 2
1.1 Die Grafik wird direkt nach der Abstimmung an die Laptops der Stimmenzählenden übermittelt und auf die Leinwand im Kantonsratsaal projiziert.
2. Die provisorischen Reports werden am Ende der Sitzung ausgedruckt und von beiden Stimmenzählenden unterschrieben.