Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.112 CH-SH

§ 21 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Aufschaltung im Internet

Publikation nach der Kantonsratssitzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Aufschaltung im Internet

1. Das Kantonsratssekretariat schaltet die definitiven Reports spätestens am dritten Arbeitstag nach der Kantonsratssitzung im Internet auf. Aus wichtigen Gründen kann die Präsidentin oder der Präsident diese Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen.

2. Die aufgeschalteten Reports werden in gängigen Datenformaten unbeschränkt lange zur Verfügung gestellt. Diese dürfen durch Dritte weiterbearbeitet werden.

← § 20 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal Zweck § 22 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →