171.112
CH-SH
§ 21 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Aufschaltung im Internet
Publikation nach der Kantonsratssitzung
§ 21 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Aufschaltung im Internet
1. Das Kantonsratssekretariat schaltet die definitiven Reports spätestens am dritten Arbeitstag nach der Kantonsratssitzung im Internet auf. Aus wichtigen Gründen kann die Präsidentin oder der Präsident diese Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen.
2. Die aufgeschalteten Reports werden in gängigen Datenformaten unbeschränkt lange zur Verfügung gestellt. Diese dürfen durch Dritte weiterbearbeitet werden.