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171.112 CH-SH

§ 20 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Erstellung der definitiven Reports

Publikation nach der Kantonsratssitzung
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§ 20 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Erstellung der definitiven Reports

1. Nach der Kantonsratssitzung erstellt das Kantonsratssekretariat die definitiven Reports.

2. Das Kantonsratssekretariat führt zu jeder Abstimmung stichwortartig auf, wie die Abstimmungsfrage lautete (nach Bedarf mit Angaben zur Bedeutung von Ja und Nein, beispielsweise bei Ausmehrungen).

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