171.112
CH-SH
§ 2 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Geltungsbereich
Grundsätze
§ 2 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Geltungsbereich
1. Die Anlage kommt bei allen Abstimmungen im Kantonsrat zum Einsatz. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2. Die Anlage kommt nicht zum Einsatz
a) bei Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
b) bei geheimen Abstimmungen
c) bei Wahlen
3. Bei einem Ausfall der Anlage erfolgt die Stimmabgabe durch Aufstehen. Zwölf Kantonsratsmitglieder können eine Abstimmung unter Namensaufruf verlangen.