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171.112 CH-SH

§ 19 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Verwendung der provisorischen Reports

Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung
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§ 19 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Verwendung der provisorischen Reports

1. Die unterschriebenen provisorischen Reports sind die Grundlage für die Erstellung der definitiven Reports.

2. Die Stimmenzählenden übergeben die provisorischen Reports dem Kantonsratssekretariat. Diese sind nicht Teil des Protokolls des Kantonsrats.

3. Nach der Genehmigung des Protokolls der Kantonsratssitzung vernichtet das Kantonsratssekretariat die provisorischen Reports.

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