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171.112 CH-SH

§ 18 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Verkündung der Ergebnisse

Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung
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§ 18 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Verkündung der Ergebnisse

1. Die Präsidentin oder der Präsident verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen.

2. Die Stimmenzählenden überprüfen, ob die Verkündung der Ergebnisse mit der Anzeige auf der Leinwand übereinstimmt.

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