171.112
CH-SH
§ 18 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Verkündung der Ergebnisse
Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung
§ 18 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Verkündung der Ergebnisse
1. Die Präsidentin oder der Präsident verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen.
2. Die Stimmenzählenden überprüfen, ob die Verkündung der Ergebnisse mit der Anzeige auf der Leinwand übereinstimmt.