171.112
CH-SH
§ 17 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Wiederholung der Abstimmung
Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung
§ 17 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Wiederholung der Abstimmung
1. Sofern während des Abstimmungsvorgangs eine Unstimmigkeit bei der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu führen. Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine erneute Abstimmung an.
2. Der erste Abstimmungsvorgang ist im definitiven Report als «aufgehoben» zu bezeichnen. Er darf im System nicht gelöscht werden.