Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.112 CH-SH

§ 17 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Wiederholung der Abstimmung

Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Wiederholung der Abstimmung

1. Sofern während des Abstimmungsvorgangs eine Unstimmigkeit bei der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu führen. Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine erneute Abstimmung an.

2. Der erste Abstimmungsvorgang ist im definitiven Report als «aufgehoben» zu bezeichnen. Er darf im System nicht gelöscht werden.

← § 16 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal Zweck § 18 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →