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171.112 CH-SH

§ 16 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Stellvertretung

Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung
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§ 16 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Stellvertretung

1. Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht zulässig. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

2. Sofern ein anwesendes Ratsmitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Anlage selber zu bedienen, erfolgt die Stimmabgabe nach Anweisung des betroffenen Ratsmitglieds durch eine Stimmenzählerin oder einen Stimmenzähler.

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