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171.112 CH-SH

§ 13 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Verlassen des Kantonsratssaals

Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung
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§ 13 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Verlassen des Kantonsratssaals

1. Kantonsratsmitglieder, die den Kantonsratssaal verlassen, müssen ihr Gerät an ihrem Sitzplatz zurücklassen.

2. Die Geräte werden am Ende der Sitzung vom Weibeldienst eingesammelt.

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