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§ 12 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Testabstimmung und Anwesenheitskontrolle

Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung
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§ 12 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Testabstimmung und Anwesenheitskontrolle

1. Zu Beginn jeder Kantonsratssitzung sowie direkt nach der Pause findet je eine Testabstimmung statt, die zugleich als Anwesenheitskontrolle dient.

2. Das Ergebnis wird als Grafik direkt nach der Abstimmung an die Laptops der Stimmenzählenden übermittelt und auf die Leinwand im Kantonsratssaal projiziert.

3. Ist die Anwesenheit eines Kantonsratsmitglieds aus irgendwelchen Gründen nicht erfasst worden, ist dies durch das entsprechende Kantonsratsmitglied unverzüglich den Stimmenzählenden zu melden. Diese erstellen einen separaten Report.

4. Die entsprechenden Reports

a) werden ausgedruckt und von den Stimmenzählenden unterschrieben

b) sind Grundlage für die Auszahlung der Sitzungsgelder

c) werden im Kantonsratssekretariat aufbewahrt

5. Bei einem Ausfall der Anlage wird die Präsenz auf andere Weise ermittelt.

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