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171.112 CH-SH

§ 11 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Einrichtung der Anlage vor der Kantonsratssitzung

Bedienung der Anlage vor der Kantonsratssitzung
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§ 11 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Einrichtung der Anlage vor der Kantonsratssitzung

1. Das Kantonsratssekretariat

a) richtet die Anlage vor der Kantonsratssitzung ein

b) erstellt zuhanden der Stimmenzählenden die Tabelle gemäss § 4 Abs. 1 und Abs. 2

2. Die Stimmenzählenden überprüfen die Vorbereitungsarbeiten des Kantonsratssekretariats.

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