171.112
CH-SH
§ 11 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Einrichtung der Anlage vor der Kantonsratssitzung
Bedienung der Anlage vor der Kantonsratssitzung
§ 11 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Einrichtung der Anlage vor der Kantonsratssitzung
1. Das Kantonsratssekretariat
a) richtet die Anlage vor der Kantonsratssitzung ein
b) erstellt zuhanden der Stimmenzählenden die Tabelle gemäss § 4 Abs. 1 und Abs. 2
2. Die Stimmenzählenden überprüfen die Vorbereitungsarbeiten des Kantonsratssekretariats.