171.112
CH-SH
§ 10 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Systemzugang
Bedienung der Anlage vor der Kantonsratssitzung
§ 10 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Systemzugang
1. Die Stimmenzählenden, die Kantonsratssekretärin oder der Kantonsratssekretär sowie die von dieser oder diesem bestimmten Mitarbeitenden des Kantonsratssekretariats erhalten einen Systemzugang.