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171.112 CH-SH

§ 10 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Systemzugang

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§ 10 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Systemzugang

1. Die Stimmenzählenden, die Kantonsratssekretärin oder der Kantonsratssekretär sowie die von dieser oder diesem bestimmten Mitarbeitenden des Kantonsratssekretariats erhalten einen Systemzugang.

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