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171.112 CH-SH

§ 1 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal - Zweck

Grundsätze
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§ 1 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal · Zweck

1. Die elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal (fortan «Anlage») bezweckt

a) eine rasche und fehlerfreie Ermittlung der Resultate bei Abstimmungen im Kantonsrat

b) eine umfassende Transparenz des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Mitglieder des Kantonsrats

Zweck § 2 Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal →

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