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§ 9 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Vertretungsrecht der Fraktionen

Organisation des Kantonsrates - Fraktionen
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§ 9 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Vertretungsrecht der Fraktionen

1. Bei der Bestellung von Kommissionen sind die Fraktionen entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen.

2. Eine ausserordentliche Gesamterneuerungswahl von ständigen Kommissionen für den Rest der Amtsdauer findet statt, wenn

a) eine Änderung der Mitgliederzahl einer Fraktion dazu führt, dass eine Fraktion in der Kommission nicht mehr gemäss dem angepassten Verteilschlüssel vertreten ist;

b) eine neue Fraktion gebildet oder eine Fraktion aufgelöst wird.

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