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§ 83a Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Besoldung Ratssekretariat

Sitzungsgeld und Entschädigungen
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§ 83a Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Besoldung Ratssekretariat

1. Die Besoldung des Sekretärs oder der Sekretärin sowie der weiteren Mitarbeitenden des Sekretariates des Kantonsrates richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht und wird vom Ratsbüro in Absprache mit dem Regierungsrat festgelegt.

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