§ 82 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Sitzungsgeld
§ 82 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Sitzungsgeld
1. Die Ratsmitglieder beziehen für jede Kantonsratssitzung, an der sie teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld in Höhe von 200 Franken.
2. Die Mitglieder des Ratsbüros und der Kommissionen beziehen für jede Büro- bzw. Kommissionssitzung, an der sie teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld in Höhe von 250 Franken. Das Sitzungsgeld entschädigt eine geplante Sitzungsdauer von vier Stunden. Für Sitzungen, die für zwei Stunden oder weniger geplant sind, erhalten die Teilnehmenden ein halbes Sitzungsgeld.
3. Ratsmitglieder, die weniger als die halbe Sitzungsdauer anwesend sind, erhalten die Hälfte des Sitzungsgeldes.
4. Präsidenten und Präsidentinnen des Kantonsrates bzw. von Kommissionen des Kantonsrates beziehen für jede Sitzung, die sie leiten, das doppelte Sitzungsgeld.
5. Ratsmitglieder können für einzelne Kantonsrats- oder Kommissionssitzungen auf den Bezug des Sitzungsgeldes verzichten.
6. Mitgliedern von ständigen Kommissionen werden Weiterbildungskosten nach Massgabe der für das kantonale Personal geltenden Regelung vergütet. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die zuständige Kommission.