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§ 8 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Zusammensetzung der Fraktionen

Organisation des Kantonsrates - Fraktionen
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§ 8 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Zusammensetzung der Fraktionen

1. Wenigstens 5 Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.

2. Die Fraktionen haben ihre Bezeichnung und die Namen ihrer Präsidien dem Sekretariat des Kantonsrates und der Staatskanzlei schriftlich bekannt zu geben.

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