171.110
CH-SH
§ 8 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Zusammensetzung der Fraktionen
Organisation des Kantonsrates - Fraktionen
§ 8 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Zusammensetzung der Fraktionen
1. Wenigstens 5 Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.
2. Die Fraktionen haben ihre Bezeichnung und die Namen ihrer Präsidien dem Sekretariat des Kantonsrates und der Staatskanzlei schriftlich bekannt zu geben.