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§ 79 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Petition und Beschwerde

Vorstösse - Petition und Beschwerde
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§ 79 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Petition und Beschwerde

1. Eine an den Kantonsrat gerichtete Petition oder Beschwerde ist an das Büro des Kantonsrates zu überweisen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit einer der übrigen ständigen Kommissionen fällt oder der Kantonsrat nicht eine Spezialkommission dafür wählt.

2. Begehren, für welche die Zuständigkeit des Kantonsrates fehlt, offensichtlich abwegige oder undurchführbare Vorbringen sowie blosse Auskunftsbegehren beantwortet die zuständige Kommission direkt. In den übrigen Fällen erstattet sie Bericht und stellt Antrag auf Beantwortung.

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