171.110
CH-SH
§ 76 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Beratung der Interpellation
Vorstösse - Interpellation
§ 76 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Beratung der Interpellation
1. Die eingegangene Interpellation ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, sofern der Kantonsrat nicht mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Beratung beschliesst. Der Kantonsrat hat die Interpellation innert sechs Monaten zu beraten.
2. Nach der Begründung durch den Interpellanten bzw. die Interpellantin erfolgt die mündliche oder schriftliche Beantwortung durch den Regierungsrat. Auf sein Verlangen ist ihm eine angemessene Frist für die Beantwortung einzuräumen.
3. Anschliessend an die Beantwortung erklärt das interpellierende Ratsmitglied, ob es von der erhaltenen Auskunft befriedigt sei oder nicht. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Kantonsrates statt.