171.110
CH-SH
§ 75 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Interpellation
Vorstösse - Interpellation
§ 75 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Interpellation
1. Jedes Ratsmitglied hat das Recht, durch eine Interpellation über Angelegenheiten der kantonalen Verwaltung oder von öffentlichem Interesse Auskunft vom Regierungsrat zu verlangen.
2. Eine Interpellation ist dem Sekretariat des Kantonsrates schriftlich einzureichen. Eine schriftliche Begründung kann beigelegt werden. Das erstunterzeichnende Ratsmitglied kann verlangen, dass die schriftliche Begründung kurz mit neuen Aspekten ergänzt werden darf.