Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.110 CH-SH

§ 75 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Interpellation

Vorstösse - Interpellation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (89 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 75 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Interpellation

1. Jedes Ratsmitglied hat das Recht, durch eine Interpellation über Angelegenheiten der kantonalen Verwaltung oder von öffentlichem Interesse Auskunft vom Regierungsrat zu verlangen.

2. Eine Interpellation ist dem Sekretariat des Kantonsrates schriftlich einzureichen. Eine schriftliche Begründung kann beigelegt werden. Das erstunterzeichnende Ratsmitglied kann verlangen, dass die schriftliche Begründung kurz mit neuen Aspekten ergänzt werden darf.

← § 72 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen Zusammensetzung § 76 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →