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§ 72 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Einreichung und Erledigung eines Postulats

Vorstösse - Postulat
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§ 72 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Einreichung und Erledigung eines Postulats

1. Postulate sind entsprechend den Vorschriften über die Motionen einzureichen und zu beraten.

2. Für die Erledigung eines Postulats gelten die Bestimmungen über die Motionen. Der Kantonsrat kann im Einzelfall die Erledigungsfristen verkürzen.

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