171.110
CH-SH
§ 71 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Postulat
Vorstösse - Postulat
§ 71 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Postulat
1. Mit einem erheblich erklärten Postulat kann der Kantonsrat dem Regierungsrat einen Auftrag erteilen.
2. Das Postulat verpflichtet den Regierungsrat, die Angelegenheit zu überprüfen und soweit möglich im Sinne des Auftrags tätig zu werden. Seine Entscheidungsbefugnis wird durch den Auftrag nicht beschränkt.