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§ 69 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Beratung der Motion

Vorstösse - Motion
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§ 69 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Beratung der Motion

1. Die eingegangene Motion ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, sofern der Kantonsrat nicht mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Beratung beschliesst.

2. Nach der Begründung durch den Motionär bzw. die Motionärin berät und entscheidet der Kantonsrat nach der Stellungnahme des Regierungsrates über die Erheblichkeit der Motion. Dem Regierungsrat steht es frei, die Stellungnahme schriftlich oder mündlich abzugeben.

3. Im Einverständnis mit dem Motionär bzw. der Motionärin kann eine Motion geändert oder bis zur Beschlussfassung des Kantonsrates in ein Postulat oder eine Interpellation umgewandelt werden.

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