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§ 67 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Motion

Vorstösse - Motion
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§ 67 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Motion

1. Jedes Ratsmitglied hat das Recht, durch eine Motion den Erlass, die Änderung oder die Ergänzung der Verfassung, von Gesetzen, von Dekreten oder von Beschlüssen im Zuständigkeitsbereich des Kantonsrates zu verlangen.

2. Das gleiche Recht steht auch dem Büro und den Kommissionen des Kantonsrates zu.

3. Wird die Motion von mehreren Ratsmitgliedern eingereicht, so ist das erstunterzeichnende Mitglied klar zu bezeichnen.

4. Eine Motion ist dem Sekretariat des Kantonsrates schriftlich einzureichen. Eine kurze schriftliche Begründung ist beizufügen.

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