171.110
CH-SH
§ 63 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Wiederkehrende Wahlen
Verhandlungen des Kantonsrates - Wahlen
§ 63 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Wiederkehrende Wahlen
1. Mit Ausnahme des letzten Jahres einer Amtsperiode wählt der Kantonsrat jeweils im Dezember den Regierungspräsidenten bzw. die Regierungspräsidentin, den Präsidenten bzw. die Präsidentin, die beiden Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen und die Stimmenzählenden des Kantonsrates für das nächste Jahr.