171.110
CH-SH
§ 5a Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Geschäftsleitung
Organisation des Kantonsrates - Büro des Kantonsrates
§ 5a Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates besteht aus dem Präsidium und Vizepräsidium. Sie
a) vertritt den Kantonsrat nach aussen
b) stellt dem Kantonsrat Antrag auf Zuweisung der Vorlagen des Regierungsrates an die Kommissionen
c) setzt in Absprache mit dem Regierungsrat für jede Sitzung die Tagesordnung fest
d) bespricht bei Dringlichkeit Verfahrensfragen sowie andere den Kantonsrat betreffende Angelegenheiten und kann allenfalls Berichte und Anträge für das Büro vorbereiten
2. Die Geschäftsleitung orientiert das Büro und die Fraktionen über die sie betreffenden Angelegenheiten umgehend.