Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.110 CH-SH

§ 52 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Abstimmungsart

Verhandlungen des Kantonsrates - Abstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (89 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 52 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Abstimmungsart

1. Ist die Beratung über ein Geschäft geschlossen, so legt das Präsidium die Fragestellung und die Art der Abstimmung dar.

2. Die Ratsmitglieder haben das Recht, Einwendungen gegen die Art der Abstimmung zu machen, über die der Rat sofort entscheidet.

← § 51 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen Zusammensetzung § 53 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →