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§ 48 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Anträge

Verhandlungen des Kantonsrates - Allgemeines Verfahren
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§ 48 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Anträge

1. Anträge, soweit es sich um formulierte Texte handelt, sind dem Präsidium schriftlich einzureichen.

2. Über Anträge zu Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, die im Kantonsrat erst in der zweiten Lesung eingebracht und mit Mehrheit aufgenommen werden, darf erst abgestimmt werden, wenn der Regierungsrat und die zuständige Kommission dazu Stellung genommen haben.

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