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§ 47 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Dritte Beratung

Verhandlungen des Kantonsrates - Allgemeines Verfahren
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§ 47 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Dritte Beratung

1. In besonderen Fällen kann der Kantonsrat mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder eine dritte Beratung eines Geschäftes beschliessen. Vorbehalten bleibt § 48 Abs. 2.

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