171.110
CH-SH
§ 47 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Dritte Beratung
Verhandlungen des Kantonsrates - Allgemeines Verfahren
§ 47 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Dritte Beratung
1. In besonderen Fällen kann der Kantonsrat mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder eine dritte Beratung eines Geschäftes beschliessen. Vorbehalten bleibt § 48 Abs. 2.