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171.110 CH-SH

§ 46 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Zweite Beratung

Verhandlungen des Kantonsrates - Allgemeines Verfahren
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§ 46 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Zweite Beratung

1. Das Ergebnis der ersten Beratung eines Geschäftes wird mit Einschluss der Minderheitsanträge, die mindestens 12 Stimmen auf sich vereinigt haben, der zweiten Beratung zugrunde gelegt.

2. Die zweite Beratung eines Geschäftes erfolgt frühestens in der nächsten Sitzung. Der Kantonsrat kann jedoch mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Durchführung der zweiten Beratung beschliessen.

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