§ 45 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Beratung der Geschäfte
§ 45 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Beratung der Geschäfte
1. Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen unterliegen einer zweimaligen, die übrigen Geschäfte einer einmaligen Beratung, sofern nicht zweimalige Beratung beschlossen wird.
2. Der Kantonsrat kann beschliessen, dass in der ersten Lesung die Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen durch das Vizepräsidium vorgelesen werden.
3. ...
3a. Der Kantonsrat stimmt ohne Beratung über eine Vorlage ab, wenn ein Kommissionsantrag auf Beratung im vereinfachten Verfahren gemäss § 16 Abs. 1 vorliegt, dieser Antrag auf der Traktandenliste bei der entsprechenden Vorlage vermerkt ist und nicht mindestens fünf Mitglieder des Kantonsrates oder ein Mitglied des Regierungsrates vor der Abstimmung über die Vorlage durch einfaches Handerheben Widerspruch gegen die direkte Abstimmung erheben. Ein Widerspruch wird nicht begründet. Kommt er zustande, ist das Geschäft an der nächsten Sitzung des Kantonsrates zu beraten.