171.110
CH-SH
§ 44 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Eintreten
Verhandlungen des Kantonsrates - Allgemeines Verfahren
§ 44 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Eintreten
1. Bei der Beratung einer Vorlage findet in der Regel zuerst eine Eintretensdiskussion statt. Sie gibt Gelegenheit, eine Beurteilung der Vorlage vorzunehmen und grundsätzlich Stellung zu beziehen. Dabei haben die Sprechenden der Kommissionen und des Regierungsrates den Vorrang.
2. Wird zu einer Vorlage kein anderer Antrag gestellt, so ist Eintreten beschlossen. Kein Eintretensbeschluss ist erforderlich, wenn das Geschäft aus einem nicht teilbaren Antrag besteht, oder dessen Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt.
3. Beschliesst der Rat Nichteintreten, so gilt das Geschäft als erledigt und wird von der Traktandenliste gestrichen.
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