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§ 41 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Wortbegehren, Wortergreifen

Verhandlungen des Kantonsrates - Allgemeines Verfahren
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§ 41 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Wortbegehren, Wortergreifen

1. Jedes Ratsmitglied, das zu einem Geschäft sprechen oder einen Antrag stellen will, hat beim Präsidium das Wort zu verlangen.

2. Das Präsidium erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.

3. Sprecher und Sprecherinnen der Kommissionen und des Regierungsrates können das Wort jederzeit verlangen.

4. Fraktionserklärungen in knapper Form sind zulässig. Sie dürfen höchstens drei Minuten dauern, sind vor Beginn der Sitzung dem Ratspräsidium anzumelden und in schriftlicher Form dem Ratssekretariat abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.

5. Das Wort kann jederzeit verlangt werden, um die Beachtung der Geschäftsordnung zu fordern oder Ordnungsanträge zu stellen. Ausserdem hat ein Ratsmitglied, das im Kantonsrat persönlich angegriffen worden ist, im Rahmen einer persönlichen Erklärung jederzeit das Recht auf eine kurze Erwiderung.

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