171.110
CH-SH
§ 40 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Tagesordnung
Verhandlungen des Kantonsrates - Allgemeines Verfahren
§ 40 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Tagesordnung
1. Aufgrund der Geschäftsliste setzt die Geschäftsleitung des Kantonsrates in Absprache mit dem Regierungsrat für jede Sitzung die Tagesordnung fest. Diese kann durch den Kantonsrat geändert werden.
2. Alle Geschäfte, deren Eingang bekannt gegeben worden sind, müssen in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen werden.
3. Geschäfte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können aufgenommen werden, sofern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder es beschliesst.