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CH-SH
§ 35 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Entschuldigungen
Sitzungen des Kantonsrates
§ 35 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Entschuldigungen
1. Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich rechtzeitig, spätestens aber innert vier Tagen nach der Sitzung beim Sekretariat des Kantonsrates zu entschuldigen.
2. Kurze, begründete Abwesenheit während einer Sitzung muss dem Präsidium mitgeteilt werden.