§ 3 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Aufgaben
§ 3 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Aufgaben
1. Das Büro
a) * vertritt den Kantonsrat nach aussen, sofern die Geschäftsleitung dazu nicht in der Lage ist
b) legt die proportionale Vertretung der Fraktionen in den Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionsvorsitze an die Fraktionen fest
c) * bereitet im Rahmen der Präsidentenkonferenz die Wahlgeschäfte vor, welche den Kantonsrat betreffen, unter Vorbehalt der Aufgaben der Wahlvorbereitungskommission gemäss Art. 3 Justizgesetz
d) * bespricht Verfahrensfragen und andere den Kantonsrat betreffende Angelegenheiten und unterbreitet allenfalls Bericht und Antrag
e) * verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrates
f) * behandelt Begnadigungsgesuche sowie Petitionen und Beschwerden nach Massgabe von § 79 und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag
g) * erledigt weitere ihm durch das Gesetz über den Kantonsrat, die Geschäftsordnung oder vom Rat übertragene Aufgaben