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171.110 CH-SH

§ 29 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Offenlegung der Interessenbindungen

Inpflichtnahme und Konstituierung
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§ 29 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Offenlegung der Interessenbindungen

1. Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Mitglied das Büro über

a) seine berufliche Tätigkeit

b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts

c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen

d) die Mitwirkung in Kommissionen und andern Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden

2. Wesentliche Änderungen sind laufend zu melden.

3. Das Büro des Kantonsrates wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Es kann Ratsmitglieder auffordern, sich im Register der Interessenbindungen einzutragen.

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