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§ 28 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Konstituierung und erste Amtshandlungen

Inpflichtnahme und Konstituierung
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§ 28 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Konstituierung und erste Amtshandlungen

1. Anschliessend an die Inpflichtnahme nimmt der Kantonsrat die Wahl des Regierungspräsidenten bzw. der Regierungspräsidentin und des ordentlichen Büros vor. Hernach folgen die andern ihm zustehenden Erneuerungswahlen.

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