171.110
CH-SH
§ 2 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Wahl
Organisation des Kantonsrates - Büro des Kantonsrates
§ 2 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Wahl
1. Der Präsident bzw. die Präsidentin sowie die beiden Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen werden vom Kantonsrat für ein Jahr gewählt. Sie sind in die gleichen Ämter für das nächste Jahr nicht wieder wählbar. Ausnahmsweise ist die Wiederwahl zulässig, wenn er oder sie noch kein ganzes Jahr in diesem Amt war.
2. Die Reihenfolge der Besetzung der Präsidien richtet sich in der Regel nach einem Turnus, der den Durchschnitt des Wähleranteils der Fraktionen in den letzten drei Kantonsratswahlen berücksichtigt.
3. Die Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen und die Ersatzstimmenzähler bzw. Ersatzstimmenzählerinnen werden ebenfalls für ein Jahr gewählt. Sie sind wieder wählbar.