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§ 1 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen - Zusammensetzung

Organisation des Kantonsrates - Büro des Kantonsrates
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§ 1 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen · Zusammensetzung

1. Das Büro des Kantonsrates besteht aus 7 Mitgliedern und vereinigt folgende Funktionen: Präsident bzw. Präsidentin (Präsidium), 1. und 2. Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin (Vizepräsidium), zwei Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen und zwei Ersatzstimmenzähler bzw. Ersatzstimmenzählerinnen. Bei der Bestellung des Büros des Kantonsrates sind die Fraktionen entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen. Der Sekretär bzw. die Sekretärin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2. Das Präsidium und die beiden Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen (Vizepräsidium) bilden die Geschäftsleitung.

3. Die Geschäftsleitung kann den Regierungspräsidenten bzw. die Regierungspräsidentin sowie den Staatsschreiber bzw. die Staatsschreiberin zu den Sitzungen des Ratsbüros einladen.

4. Ausserdem kann die Geschäftsleitung die Fraktionsvorsitzenden mit Stimmrecht zu den Verhandlungen des Büros beiziehen (Präsidentenkonferenz). Das Recht, eine Präsidentenkonferenz einberufen zu lassen, steht zudem jedem und jeder Fraktionsvorsitzenden zu.

Zusammensetzung § 2 Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen →

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