Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.100 CH-SH

Art. 7 Gesetz über den Kantonsrat - Information

Stellung der Mitglieder des Kantonsrates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gesetz über den Kantonsrat · Information

1. Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf die erforderlichen allgemeinen Unterlagen zu den Ratsgeschäften.

2. Sie erhalten vom Regierungsrat, von der Verwaltung, den Gerichtsbehörden und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben Sachinformationen und Einsicht in nicht geheime Verwaltungsakten, wenn sie dies zur Ausübung des Mandates verlangen.

← Art. 6 Gesetz über den Kantonsrat Amtsantritt Art. 8 Gesetz über den Kantonsrat →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →