171.100
CH-SH
Art. 7 Gesetz über den Kantonsrat - Information
Stellung der Mitglieder des Kantonsrates
Art. 7 Gesetz über den Kantonsrat · Information
1. Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf die erforderlichen allgemeinen Unterlagen zu den Ratsgeschäften.
2. Sie erhalten vom Regierungsrat, von der Verwaltung, den Gerichtsbehörden und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben Sachinformationen und Einsicht in nicht geheime Verwaltungsakten, wenn sie dies zur Ausübung des Mandates verlangen.