171.100
CH-SH
Art. 4 Gesetz über den Kantonsrat - Offenlegung der Interessenbindungen
Stellung der Mitglieder des Kantonsrates
Art. 4 Gesetz über den Kantonsrat · Offenlegung der Interessenbindungen
1. Jedes Ratsmitglied gibt unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses vor Beginn jeder Amtsperiode seine Interessenbindungen schriftlich bekannt. Die Angaben werden auf dem Ratssekretariat zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt.