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Art. 4 Gesetz über den Kantonsrat - Offenlegung der Interessenbindungen

Stellung der Mitglieder des Kantonsrates
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Art. 4 Gesetz über den Kantonsrat · Offenlegung der Interessenbindungen

1. Jedes Ratsmitglied gibt unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses vor Beginn jeder Amtsperiode seine Interessenbindungen schriftlich bekannt. Die Angaben werden auf dem Ratssekretariat zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt.

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