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Art. 39 Gesetz über den Kantonsrat - Befugnisse

Ratstätigkeit und Beziehungen zu Behörden - Parlamentarische Untersuchungskommission
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Art. 39 Gesetz über den Kantonsrat · Befugnisse

1. Eine Untersuchungskommission hat alle Befugnisse einer Aufsichtskommission; die Geheimhaltungspflicht kann ihr nicht entgegengehalten werden.

2. Der Kantonsrat kann der Kommission weitere Sonderbefugnisse zuteilen, insbesondere

a) Auskunftspersonen zu befragen sowie Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen

b) sich von Personen ausserhalb der Verwaltung Akten vorlegen zu lassen

c) beigezogenen Sachverständigen einzelne der Kommission zustehende Befugnisse einzuräumen

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