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Art. 32 Gesetz über den Kantonsrat - Auskunftspflicht

Ratstätigkeit und Beziehungen zu Behörden - Kommissionen
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Art. 32 Gesetz über den Kantonsrat · Auskunftspflicht

1. Die im Dienst des Kantons stehenden Personen haben den Kommissionen über Wahrnehmungen in ihrem Dienstbereich Auskunft zu geben und die ihnen bekannten Akten zu nennen.

2. Aus ihren wahrheitsgetreuen Aussagen dürfen ihnen keinerlei Nachteile erwachsen.

3. Mitglieder des Regierungsrates und im Dienst des Kantons stehende Personen können für Aussagen und für die Herausgabe von Akten, welche unter das Amtsgeheimnis fallen, nur durch den Regierungsrat davon entbunden werden.

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