Art. 3 Gesetz über den Kantonsrat - Ausstand
Art. 3 Gesetz über den Kantonsrat · Ausstand
1. Die Ratsmitglieder haben für Beratung und Abstimmung den Ausstand zu nehmen, wenn sie vom Geschäft unmittelbar betroffen werden
a) in eigener Sache
b) in Angelegenheiten einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[1]
c) in Angelegenheiten einer Körperschaft, Personenverbindung oder Institution, ausgenommen Gemeinden, in deren Leitung oder gehobenem Dienst sie tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen
2. Bei Geschäften, welche die Oberaufsicht über ihren Tätigkeitsbereich betreffen, beteiligen sich im Dienst des Kantons stehende Ratsmitglieder an der Beratung, nehmen aber bei der Abstimmung den Ausstand.
3. Für die Behandlung allgemeinverbindlicher Erlasse besteht keine Ausstandspflicht.
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