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171.100 CH-SH

Art. 2 Gesetz über den Kantonsrat - Mitwirkung

Stellung der Mitglieder des Kantonsrates
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Art. 2 Gesetz über den Kantonsrat · Mitwirkung

1. Die Mitglieder sind verpflichtet zur Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates und an den Arbeiten der Ratsorgane, denen sie angehören.

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