171.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über den Kantonsrat - Mitwirkung
Stellung der Mitglieder des Kantonsrates
Art. 2 Gesetz über den Kantonsrat · Mitwirkung
1. Die Mitglieder sind verpflichtet zur Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates und an den Arbeiten der Ratsorgane, denen sie angehören.